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aus der Deutschen Malerzeitschrift "Die Mappe" 3/97:

Anstrich mit Totalschaden
Preisgekrönte Architektur bedeutet nicht immer, daß auch ihre Konstruktion frei von Fehlern ist. Hätte der mit den Malerarbeiten beauftragte Betrieb die Mängel bemerkt und Bedenken gegen die Ausführung angemeldet, wäre ihm viel Ärger erspart geblieben.
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Anstrich mit Totalschaden

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Das Objekt

In einer Universitätsstadt sollte ein privat finanzierter Wohnraum für Studenten geschaffen werden. Es entstand ein typisches Abschreibungsobjekt für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Freiberufler, die ihr Wohneigentum an Studenten vermieten.

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Das Objekt mit preisgekrönter Architektur - Romantischer Rankenbewuchs, aber an vielen Fassadenteilen und den meisten Fenstern ist ohne Gerüst keine Reinigungsmöglich


Eine Glaskuppel und Dach- bzw. Atelierfenster bestimmten die preisgekrönte Architektur. Die Putzfassade war einfarbig gestrichen. Ein zentral gesteuertes Be- und Entlüftungssystem sollte feuchte Abluft nach außen führen. Dazu waren unterhalb der Fensterbänke innen und außen Lüftungsschlitze angebracht. Die 40 Wohnungen erhielten 144 Holzfenster, die mit einem deckend weißen Alkydharz-Lacksystem allseitig behandelt wurden. 1984 wurde der Bau fertiggestellt.

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Schadensbild und Schadensursache

Noch während der Gewährleistungsphase, die für das Anstrichsystem auf den maßhaltigen Holzbauteilen auf fünf Jahre festgelegt wurde, sind Anstrichschäden an den Fenstern und der Fassade festgestellt und bemängelt worden. Sie waren einerseits auf unzureichende Pflege und unterlassene Renovierungsintervalle der Fenster zurückzuführen. Ganz erheblich aber haben konstruktive Mängel der Architektur zu den festgestellten Schäden geführt. Die Ursachen im einzelnen:

Lage des Objekts: Das Wohnheim wurde an einem bewaldeten Hang erbaut. Der Innenhof und beträchtliche Teile der Ostfassade liegen meistens im Schatten und trocknen nach Regenfällen nur langsam ab. Moos und Algen wuchsen an den bewitterten Teilen der Fassade und an den schlecht zugänglichen Holzfenstern.

Wohnungsfenster: Die Wohnraumfenster waren teilweise als vorgebaute Erker mit geneigtem Oberlicht ausgebildet worden. Hier konstruierte der Planer an der Praxis vorbei: Nur mit Leitern und Gerüsten konnte ein Renovierungsanstrich innen und außen ausgeführt werden.

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Dauernde Feuchtigkeitsbelastung und Versprödung des Antrichs ließen das Holz verfaulen

Oberlichter: Ihr Rahmen war im Bereich der geneigten Glasfläche mit Zinkblech verkleidet. Mangels geeigneter Ableitung und Abdichtung drang jahrelang Feuchtigkeit ein. Das auftreffende Regenwasser wurde von den geneigten, Oberlichtern über die mehrteilige Holzfensterkonstruktion abgeleitet.

Regenablauf: Nach wenigen Jahren verstopften Moos, Algen und Laub die Ablaufrinne der Oberlichter. Bei Regen lief ständig Wasser über die Beschichtung der Fenster ab und tropfte auf die Metall-Fensterbänke: Die Wasserschenkel waren verstärkt dem Spritzwasser ausgesetzt.
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Schimmel im Bereich der Atelierfenster und der gestrichenen Rauhfaser

Be- und Entlüftungsanlage: Sie war teilweise unwirksam, weil die Bewohner die Lüftungsschlitze durch Mobiliar abgedeckt hatten. Außerdem erwies sich die zentrale Steuerung als untauglich. Die Wohnräume waren deshalb feucht. Bei ungenügendem Lüften bildeten sich daher sehr bald Stockflecken und Schimmelpilze an den Oberlichtern und den Innenwänden.

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Anstrichschäden an den Wasserschenkeln und durchfeuchtete Fassade im Leibungsbereich infolge ungeeigneter Fensterbänke


Fassadenbegrünung: Um die Wohnanlage zu verschönern, ließen die Studenten Efeu an der Ostseite der Fassade emporwachsen. Im Lauf der Jahre bedeckte er beträchtliche Teile der Fassade. Die Anstriche der Fassade und der Fenster wurden durchfeuchtet und hinterwandert.

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Grüne Hölle: Der Bewuchs führte zu Anstrichschäden


Vor Gericht

Die Eigentümergemeinschaft lastete die über die Jahre festgestellten Anstrichmängel natürlich zunächst dem ausführenden Malerbetrieb an. Deshalb hatte sie die einbehaltenen Sicherheitsleistungen nach Ablauf der Gewährleistung nicht ausgezahlt und den Maler aufgefordert, die Schäden zu reparieren natürlich zu seinen Lasten. Da sich die Bauherrengemeinschaft und der Generalunternehmer mit dem Maler über die Sanierung und die Kosten nicht einig wurden, kam es zum Rechtsstreit, der sich über sieben Jahre und mehrere Instanzen hinzog.


Das Gutachten

In einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren, das die Bauherrengemeinschaft beantragt hatte, mußte der Malerbetrieb nachweisen, daß seine Arbeit nicht Ursache für die Schäden war.
1993 und 1994 wurde ein Gutachten über den Zustand der Fenster und über die Schadensursachen erstellt. Das Ergebnis: Obwohl die Anstriche vorschiftsmäßig ausgeführt worden waren, war nicht nur die Beschichtung teilweise zerstört, sondern die Fenster selbst waren schlichtweg verfault. Durch planerische Mängel bei der Konstruktion der Holzfenster waren die Anstrichschäden aber maßgeblich mitverursacht worden.
Zur Frage der Mitverantwortung des planenden Ingenieurs oder Architekten stellt die derzeit gültige Rechtsprechung gemäß BGH-Urteil fest: Der Handwerker muß nicht nur die in den Leistungsverzeichnissen und Plänen gemachten Vorgaben kritisch betrachten, sondern auch die Gegebenheiten vor Ort überprüfen und - falls erforderlich - auf Grund seines Fachwissens gegen planerische Vorgaben seine Bedenken schriftlich anmelden.


Fazit

Der Fall macht deutlich, wie wichtig es für den Maler ist, Bedenken nach VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Nr. 3, gegen planerische Vorgaben und ungeeignete Konstruktionen am Bau unmittelbar nach Bekanntwerden schriftlich zu formulieren.
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Anstrichschaden durch schlechte Verzapfung der Dachfenster

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