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iba-Denkzettel 2/2008
Sehr geehrte Damen und Herren,

oft ist Feuchte die Ursache für Schäden: Beulen im Belag, Flecken im Marmor, Schüsselung von Parkett… Doch wie Estrichfeuchte schnell, zerstörungsfrei und rechtssicher messen? Antworten gibt's beim iba-BauFach-Symposium "Estrich & Belag: Risiko Restfeuchte?" am 12./13.11.2008 in Stuttgart.
 
Verjährung bei Malerarbeiten im Innenbereich:
Früher 1 Jahr - heute 2 Jahre
Interessantes Beispiel für ein häufiges Problem: welche Verjährungsfristen gelten bei Malerarbeiten im Innenbereich? In 09/2000 renovierte ein Maler Treppenhäuser, der Auftraggeber zahlte die Rechnung ohne Beanstandung. Einige Jahre später platzte der Anstrich ab, in 04/2005 wurde der Maler zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Dieser verweigerte sich wegen angeblicher Verjährung. Der Auftraggeber leitete ein selbstständiges Beweisverfahren und Klage auf Kostenvorschuß ein. Ohne Erfolg: das LG Berlin entscheidet, daß es sich hier nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB um Arbeiten an einem Grundstück handelt, mit Verjährungsfrist über ein Jahr.
Vorsicht Falle: hier galt das alte Recht. Seit 01.01.2002 ist das neue Schuldrecht gültig, jetzt gibt es die Verjährung für Arbeiten an einem Grundstück nicht mehr! Dennoch: solche Malerarbeiten unterliegen i.a. nicht der 5-jährigen Frist für Arbeiten an einem Bauwerk: stattdessen gilt nach § 634.a Abs. 1 Nr.1 BGB heute eine Verjährungsfrist von 2 Jahren! (s. LG Berlin, 14.02.2008, 5 O 232/07).
iba-Praxistip: Gewährleistung vorab mit Bauherrn besprechen und schriftlich vereinbaren. Entscheidend ist, ob Malerarbeiten für Erneuerung oder Bestand des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind! Sonst gelten 5 Jahre!!
 
Blasen in Beschichtungen: Fakten & News im iba-Report Nr. 2/2008 - jetzt anfordern!
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